Freistellungsauftrag 2026: Tagesgeld, Festgeld und Depot richtig aufteilen

Freistellungsauftrag 2026: Tagesgeld, Festgeld und Depot richtig aufteilen

So verteilst du den Sparer-Pauschbetrag auf deine Banken: mit Rechenbeispiel, Verlustbescheinigung bis 15. Dezember und dem richtigen Steuerjahr für ETFs.

Ein Tagesgeldkonto für den Notgroschen, Festgeld für eine geplante Anschaffung und ein Depot für langfristige Ziele: Diese Aufteilung kann sinnvoll sein. Steuerlich entsteht dabei jedoch leicht eine Lücke. Bei einer Bank liegt ein ungenutzter Freistellungsauftrag, während eine andere bereits Steuern auf Zinsen oder Dividenden einbehält.


Vor dem letzten Quartal lohnt sich deshalb ein gemeinsamer Blick auf deine Konten und Depots. Dieser Ratgeber zeigt dir, wie du den Freistellungsauftrag 2026 planst, welche Angaben du dafür brauchst und wann eine Verlustbescheinigung relevant wird. Es geht um gewöhnliche private Kapitalanlagen in Deutschland; für geförderte Altersvorsorgeverträge gelten eigene steuerliche Regeln.


Freibetrag, Auftrag und Steuerabzug: drei verschiedene Dinge


Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 1.000 Euro pro Person und Jahr. Bei zusammen veranlagten Ehegatten sind es gemeinsam 2.000 Euro. Die Grenze gilt für die entsprechenden Kapitalerträge insgesamt – sie vervielfacht sich nicht mit der Zahl deiner Banken. Rechtsgrundlage ist § 20 Absatz 9 EStG.


Der Freistellungsauftrag ist die Anweisung an die auszahlende Stelle, diesen Betrag bereits beim Steuerabzug zu berücksichtigen. Du kannst ihn auf mehrere Institute verteilen. Dafür wird deine steuerliche Identifikationsnummer benötigt; bei einem gemeinsamen Auftrag auch die des Ehepartners. Das regelt § 44a EStG.


Fehlt der Auftrag oder ist er zu niedrig, kann die Bank Steuern einbehalten, obwohl dein persönlicher Pauschbetrag insgesamt noch nicht ausgeschöpft ist. Der Anspruch auf die steuerliche Berücksichtigung geht dadurch nicht automatisch verloren: Eine Korrektur ist gegebenenfalls über die Einkommensteuererklärung möglich. Der Auftrag erleichtert also vor allem die laufende Abwicklung und verhindert einen zunächst unnötigen Geldabfluss.


Beginne mit den Erträgen, nicht mit dem Kontostand


Für die Verteilung zählt, wo im jeweiligen Steuerjahr relevante Erträge entstehen. Eine hohe Anlagesumme allein beantwortet das nicht. Auf einem unverzinsten Girokonto fällt aus dem Guthaben kein Zinsertrag an. Ein kleineres Festgeld kann dagegen bei Fälligkeit mehrere Jahre gesammelte Zinsen auszahlen.


  • Tagesgeld: Erfasse die bereits gutgeschriebenen Zinsen und schätze weitere Gutschriften anhand des Guthabens, der Aktionsdauer und des Anschlusszinses.
  • Festgeld: Prüfe im Vertrag, ob Zinsen jährlich oder erst am Laufzeitende gutgeschrieben werden. Maßgeblich ist grundsätzlich der steuerliche Zufluss, nicht eine rein rechnerische Verteilung der Zinsen auf die Laufzeit.
  • Girokonto: Berücksichtige tatsächliche Guthabenzinsen, soweit dein Kontomodell welche zahlt.
  • Depot: Nutze die Steuerübersicht des Brokers. Ausschüttungen, realisierte Gewinne, verrechnete Verluste und eine bereits angesetzte Vorabpauschale können die nutzbare Freistellung beeinflussen.

Die Grundregel zum Zufluss steht in § 11 EStG. Bei komplexen Zinsvereinbarungen oder Abrechnungen rund um den Jahreswechsel solltest du die steuerliche Zuordnung durch den Anbieter klären lassen. Eine angezeigte Zinsprognose ist noch keine bestätigte Gutschrift.


So baust du eine brauchbare Übersicht


Notiere pro steuerlich abrechnendem Institut fünf Werte: den erteilten Auftrag, den bereits verbrauchten Betrag, die erwarteten weiteren Erträge, einen eventuell vorhandenen Verlusttopf und die Änderungsfrist der Bank. Fasse Konten und Depots zusammen, soweit der Anbieter sie steuerlich gemeinsam abrechnet. Frage bei mehreren Marken oder getrennten Kundenverbindungen nach, statt allein vom Markennamen auszugehen.


Wichtig ist der Unterschied zwischen erteilt und verbraucht. Ein Auftrag über 500 Euro bedeutet nicht, dass du bereits 500 Euro Erträge erzielt hast. Umgekehrt lässt sich ein schon genutzter Betrag nicht beliebig zu einer anderen Bank verschieben.


Verlasse dich nicht auf eine vermeintliche zentrale Liste aller Aufträge. Das Bundeszentralamt für Steuern erläutert, dass die Meldungen tatsächlich freigestellte Kapitalerträge enthalten. Daraus lässt sich die Verteilung der erteilten Aufträge nicht ablesen. Für deine Planung sind daher die aktuellen Angaben deiner Banken entscheidend.


Rechenbeispiel: Gleicher Freibetrag, weniger vorläufiger Steuerabzug


Angenommen, eine alleinstehende Person erwartet für 2026 folgende steuerlich relevante Erträge. Die Depotzahl sei bereits um anwendbare Verlustverrechnung und Teilfreistellungen bereinigt. Andere Kapitalerträge gibt es in diesem vereinfachten Modell nicht.


Institut und AnlageErträge 2026Auftrag bisherAuftrag angepasst
Bank A: Tagesgeld360 €500 €360 €
Bank B: Festgeld240 €500 €240 €
Broker C: Depot300 €0 €400 €
Summe900 €1.000 €1.000 €

Mit der bisherigen Verteilung bleiben bei den beiden Banken zusammen 400 Euro des erteilten Volumens ungenutzt. Der Broker hat keinen Auftrag und würde im Modell auf 300 Euro einen Steuerabzug vornehmen. Bei 25 Prozent Kapitalertragsteuer zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag darauf sind das 79,13 Euro, ohne Kirchensteuer und gerundet. Grundlage sind § 32d EStG und § 4 SolzG.


Die angepasste Verteilung deckt alle erwarteten Erträge ab und lässt beim Broker noch 100 Euro Reserve. Sie erhöht den gesetzlichen Pauschbetrag nicht. Sie sorgt lediglich dafür, dass er an der passenden Stelle berücksichtigt wird. Die Zahlen sind ein eigenes Rechenbeispiel, keine Renditeprognose und kein konkretes Bankangebot.


Falls bereits Steuer abgeführt wurde, prüfe beim Institut, ob eine Änderung im laufenden Jahr noch zu einer Erstattung führt. Andernfalls kommt die Überprüfung mit der Steuererklärung in Betracht. Eine pauschale Zusage, dass jede Bank jede Änderung sofort rückwirkend verarbeitet, wäre falsch.


Aufträge ändern: Reihenfolge und bereits genutzte Beträge beachten


  1. Ist-Zustand sichern: Lade die Steuerübersichten herunter oder notiere die aktuellen Werte mit Datum.
  2. Ungenutzten Anteil bestimmen: Plane keine Kürzung unter den bereits verbrauchten Betrag. Berücksichtige noch ausstehende Zinsgutschriften.
  3. Überhöhten Auftrag zuerst reduzieren: Warte auf die Bestätigung und erhöhe anschließend den Auftrag beim anderen Institut. So behältst du die Summe im Griff.
  4. Gültigkeitsjahr prüfen: Kontrolliere, ob die Änderung für 2026, erst für 2027 oder unbefristet gilt.
  5. Nachkontrolle vormerken: Neue Einzahlungen, Verkäufe oder Zinsänderungen können die ursprüngliche Schätzung verschieben.

Als konkretes Anbieterbeispiel beschreibt die ING in ihren offiziellen FAQ, dass eine Kürzung nicht unter den bereits genutzten Jahresbetrag erfolgen darf. Nach Jahresende verweist sie für Änderungen auf das Finanzamt. Prüfe die Bearbeitungsfristen deines eigenen Anbieters frühzeitig; eine allgemeine Frist für alle Bankprozesse lässt sich daraus nicht ableiten.


Verlustbescheinigung: eigener Vorgang mit Frist am 15. Dezember


Ein Freistellungsauftrag überträgt keine Depotverluste zwischen verschiedenen Banken. Möchtest du einen bei Bank A nicht ausgeglichenen Verlust im Veranlagungsverfahren mit passenden Erträgen bei Bank B verrechnen lassen, kann dafür eine Verlustbescheinigung erforderlich sein.


Nach § 43a Absatz 3 EStG im amtlichen Steuerhandbuch muss der unwiderrufliche Antrag für das laufende Jahr der auszahlenden Stelle bis zum 15. Dezember 2026 zugehen. Ohne Bescheinigung wird ein verbleibender Verlust grundsätzlich beim Institut ins nächste Kalenderjahr übertragen. Mit Bescheinigung entfällt dieser bankinterne Übertrag für den bescheinigten Verlust. Beantrage sie deshalb gezielt und bewahre sie für die Steuererklärung auf.


Außerdem ist nicht jeder Verlust mit jedem Ertrag verrechenbar. Nach dem aktuellen § 20 Absatz 6 EStG dürfen Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen ausgeglichen werden. Ein solcher Verlust kann also nicht einfach deine Tagesgeldzinsen mindern. Auch ein bloßes Kursminus im Depot ist noch kein realisierter Verkaufsverlust.


Redaktionelle Empfehlung: Entscheide über die Bescheinigung anhand deiner konkreten Verlusttöpfe und voraussichtlichen Erträge. Ein Wertpapierverkauf nur für einen vermeintlichen Steuervorteil kann Handelskosten und Anlagerisiken verursachen. Der Steuercheck ersetzt keine Prüfung, ob die Anlageentscheidung zu deinem Plan passt.


ETF-Anleger: 2026 und 2027 sauber trennen


Bei Fonds kann eine Vorabpauschale relevant werden, auch wenn kein Geld ausgeschüttet wird. Für deine Freistellungsplanung ist das Zuflussjahr entscheidend: Die Vorabpauschale für 2026 gilt am 4. Januar 2027 als zugeflossen. Das bestätigt das BMF-Schreiben vom 13. Januar 2026. Sie gehört damit zur Planung für 2027 und verbraucht keinen noch freien Pauschbetrag des Jahres 2026.


Der veröffentlichte Basiszins für die Berechnung beträgt 3,20 Prozent. Das ist weder ein Steuersatz noch die zugesagte Rendite eines ETFs. Nach § 18 InvStG hängt die Vorabpauschale unter anderem von Anfangswert, Wertentwicklung, Ausschüttungen und Erwerbszeitpunkt ab. Die endgültige Berechnung für das Fondsjahr 2026 steht im September noch nicht fest.


Praktisch bedeutet das: Prüfe zum Jahreswechsel den Auftrag für 2027 separat und halte gegebenenfalls Guthaben auf dem Verrechnungskonto bereit. Für die Übersicht 2026 kontrollierst du dagegen die bereits in diesem Jahr steuerlich angesetzten Beträge. Addiere nicht einfach jede angezeigte Depotwertsteigerung zu deinen steuerpflichtigen Jahreserträgen.


Auslandsbank oder ausländischer Broker: Wer führt die Steuer ab?


Bei grenzüberschreitenden Angeboten ist der Markenname allein kein verlässlicher Hinweis auf die steuerliche Abwicklung. Prüfe in den Produktunterlagen, ob eine Stelle deutsche Kapitalertragsteuer einbehält und einen deutschen Freistellungsauftrag berücksichtigt.


Steuerpflichtige Kapitalerträge, die keinem entsprechenden Steuerabzug unterlagen, sind nach § 32d Absatz 3 EStG in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Ein Freistellungsauftrag bei einer anderen Bank erledigt diese Pflicht nicht. Auch eine mögliche ausländische Quellensteuer und deren Anrechnung sind gesondert zu prüfen.


Für den Produktvergleich sind deshalb neben Zins oder Handelsgebühr folgende Fragen hilfreich: Gibt es eine verständliche Jahressteuerbescheinigung? Sind verbrauchte Freistellung und Verlusttöpfe sichtbar? Wie lässt sich der Auftrag ändern? Welche Unterlagen liefert der Anbieter bei ausländischen Erträgen? Geringfügig bessere Konditionen sollten gegen den zusätzlichen Verwaltungsaufwand abgewogen werden.


Wenn bereits zu viel Steuer einbehalten wurde


Ein nicht ausgeschöpfter Sparer-Pauschbetrag kann über die Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. § 32d Absatz 4 EStG sieht die Überprüfung des Steuerabzugs ausdrücklich vor. Halte die Jahressteuerbescheinigungen und gegebenenfalls Verlustbescheinigungen bereit. Bei niedrigem persönlichem Steuersatz kann außerdem eine Günstigerprüfung nach Absatz 6 derselben Vorschrift in Betracht kommen.


Für deine praktische Reihenfolge heißt das: Zuerst die Daten aller Institute zusammenstellen, dann die Bankkorrektur im laufenden Jahr prüfen und anschließend offene Punkte für die Steuererklärung dokumentieren. So vermeidest du, eine vorläufige Belastung mit der endgültigen Steuer zu verwechseln.


Dein Plan für den Jahreswechsel


  • Jetzt: Alle Konten und Depots in einer Übersicht erfassen, Aufträge und Verbrauch vergleichen, erwartete Zinsgutschriften ergänzen.
  • Vor dem 15. Dezember: Prüfen, ob eine Verlustbescheinigung für 2026 gebraucht wird, und den rechtzeitigen Zugang des Antrags sicherstellen.
  • Vor den Bankfristen zum Jahresende: Änderungen für 2026 abschließen und separat die Verteilung für 2027 festlegen.
  • Anfang 2027: Fondsabrechnungen und mögliche Steuerbelastung aus der Vorabpauschale prüfen.
  • Mit den Jahressteuerunterlagen: Verbleibenden Korrekturbedarf für die Einkommensteuererklärung klären.

Der wichtigste Schritt ist eine gemeinsame Übersicht. Ein gut verteilter Freistellungsauftrag macht weder ein teures Depot günstig noch eine riskante Anlage sicher. Er hilft dir aber, vorhandene Freibeträge ohne unnötigen vorläufigen Steuerabzug zu nutzen.


Quellen und Redaktionsstand


Redaktions- und Quellenprüfstand: 29. September 2026. Der Beitrag erläutert die am Abrufdatum geltenden Regeln; er behauptet keine neu beschlossene Steueränderung. Die Tabelle und organisatorischen Empfehlungen sind eigenständig erstellt. Künftige Erträge sind Planungsannahmen, keine bestätigten Ergebnisse. Die Darstellung betrifft private Standardfälle und ersetzt keine Prüfung individueller Besonderheiten.



Bildnachweis


Titelbild: Cht Gsml / Unsplash, „Desk with papers, glasses, calculator, and office supplies“, Foto-ID sW02MHv37yk. Offizielle Bildseite · Unsplash-Lizenz mit Erlaubnis zur kommerziellen Nutzung. Symbolfoto für die Ordnung von Finanzunterlagen. Lizenz und Bildidentität geprüft am 29. September 2026; keine Verwendung in den vorangegangenen sechs Kalendermonaten festgestellt.

Häufige Fragen

Gilt der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro für jede Bank einzeln?
Nein. Er gilt pro Person und Kalenderjahr für die entsprechenden Kapitalerträge insgesamt. Bei zusammen veranlagten Ehegatten beträgt der gemeinsame Pauschbetrag 2.000 Euro. Freistellungsaufträge bei mehreren Instituten müssen innerhalb des verfügbaren Gesamtbetrags bleiben.
Wie verteile ich den Freistellungsauftrag zwischen Tagesgeld und Depot?
Orientiere dich an den steuerlich relevanten Erträgen des jeweiligen Jahres, nicht nur am Anlagebetrag. Vergleiche je Institut den erteilten und bereits verbrauchten Auftrag und ergänze erwartete Zinsgutschriften oder Depoterträge. Kontrolliere die Verteilung erneut, wenn sich deine Anlagen ändern.
Kann ich einen bereits verbrauchten Freistellungsbetrag zu einer anderen Bank verschieben?
Nicht einfach durch eine Kürzung unter den bereits genutzten Betrag. Prüfe die aktuelle Steuerübersicht und die Änderungsbedingungen der Bank. Gegebenenfalls lässt sich ein ungenutzter Sparer-Pauschbetrag später über die Einkommensteuererklärung berücksichtigen.
Bis wann muss ich eine Verlustbescheinigung für 2026 beantragen?
Der unwiderrufliche Antrag muss der auszahlenden Stelle bis zum 15. Dezember 2026 zugehen. Mit der Bescheinigung entfällt der bankinterne Übertrag des bescheinigten Verlusts. Ohne Antrag wird ein verbleibender Verlust grundsätzlich beim Institut ins nächste Kalenderjahr vorgetragen.
Kann ich Aktienverluste mit Tagesgeldzinsen verrechnen?
Nach § 20 Absatz 6 EStG dürfen Verluste aus Aktienverkäufen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen ausgeglichen werden. Eine Verrechnung solcher Verluste mit Tagesgeldzinsen ist deshalb nicht möglich. Ein bloßes Kursminus ohne Verkauf ist zudem noch kein realisierter Verkaufsverlust.
Welchen Freibetrag belastet die Vorabpauschale für 2026?
Die Vorabpauschale für das Fondsjahr 2026 gilt laut Bundesfinanzministerium am 4. Januar 2027 als zugeflossen. Für sie ist daher die Freistellungsplanung 2027 maßgeblich. Ein ungenutzter Pauschbetrag aus 2026 lässt sich dafür nicht einsetzen.
Ist ein Steuerabzug wegen eines fehlenden Freistellungsauftrags endgültig?
Nicht unbedingt. Prüfe zuerst eine mögliche Korrektur bei der Bank im laufenden Jahr. Ein nicht ausgeschöpfter Sparer-Pauschbetrag kann auch im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Dafür sind die Jahressteuerbescheinigungen der beteiligten Institute wichtig.
← Alle Beiträge